Eine '''Geschäftsstelle''' des deutschen s ist eine Einrichtung, die nach bei en und en gebildet wird. Die Geschäftsstelle wird mit der erforderlichen Zahl von besetzt.
Geschichte
Die Geschäftsstelle geht auf die im (GVG) von 1877 vorgesehene '''' zurück (§ 154 GVG aF). Ziel dieser Einrichtung war es, die Richterschaft zu entlasten und Gerichtstätigkeiten, zu deren Wahrnehmung es keiner akademischen Ausbildung bedurfte, auf des mittleren oder gehobenen Justizdienstes zu übertragen. Im Jahre 1909 wurden durch eine -Novelle auch richterliche Aufgaben, vor allem die , auf die Gerichtsschreiberei übertragen. Seit 1927 spricht der Reichsgesetzgeber von ?Geschäftsstelle? statt ?Gerichtsschreiberei?. Auch die Bezeichnung ?? wurde im amtlichen Sprachgebrauch mittlerweile aufgegeben.
Die Einführung der Geschäftsstelle bei den Staatsanwaltschaften erfolgte durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974.
Mit der Einführung des soll sich die klassische Aufgabenverteilung zwischen sachentscheidenden Richtern, Staatsanwälten, n und Amtsanwälten einerseits und den unterstützenden Tätigkeiten der der Geschäftsstelle (UdG) andererseits stark verändern.
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Regel ist der ''Urkundsbeamte der Geschäftsstelle'' ( Abs. 1 vorübergehend mit der Wahrnehmung der Tätigkeit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle betraut werden, ebenso derjenige, der nach seinem Wissens- und Leistungsstand einem Beamten des mittleren Dienstes gleichsteht.
Aufgaben
Die Geschäftsstelle nimmt bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich dem , , oder zugewiesen sind. Insbesondere nehmen die ''Urkundsbeamten der Geschäftsstelle'' (UdG) Beurkundungen vor, erteilen Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen, einfache Vollstreckungsklauseln (für qualifizierte ist der Rechtspfleger zuständig) oder fungieren als Protokollführer.
Ein Teil der Geschäftsstelle ist die des Gerichts.
Eine umfassende Aufgabenbeschreibung für UdGs im Bereich des findet sich in der .
Stellung und Rechtsmittel
Der Urkundsbeamte wird als Organ der Rechtspflege, nicht als Teil der Justizverwaltung tätig. Seine Entscheidungen sind daher auch nicht als e nach anfechtbar, sondern unterliegen, soweit nicht die einzelnen en etwas anderes vorschreiben, der Kontrolle durch den Richter, Staatsanwalt oder Rechtspfleger auf eine .
Siehe auch
Weblinks
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